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Regeste

Art. 9 IRSG und Art. 69 BStP.
Die Bezeichnung der zuständigen richterlichen Behörde für Fragen im Zusammenhang mit Siegelungen obliegt dem kantonalen Recht (E. 4d/aa).
Weder das anwendbare kantonale Recht noch das Bundesrecht stehen dem Umstand entgegen, dass über solche Fragen erstinstanzlich ein Untersuchungsrichter entscheidet (E. 4d/bb).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 9 IRSG, Art. 69 BStP

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