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Regeste

Vaterschaftsklage; Blutprobe.
Ausschluss der Vaterschaft des Beklagten auf Grund der Bestimmung der Haptoglobineigenschaften Hp1 und Hp2. - Wird der Beklagte durch die Blutprobe als Vater ausgeschlossen, so kann der Richter den Antrag der klagenden Partei auf Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens zum Nachweis der Vaterschaft des Beklagten ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen.