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Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, 68 Ziff. 2, 396 StGB.
Der Vollzug einer zweiten Zusatzstrafe, die unter Einrechnung der Grundstrafe ein Jahr nicht erreicht, aber mit dieser und einer ersten Zusatzstrafe diese Dauer übersteigt, kann selbst dann nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn die erste Zusatzstrafe gnadenweise erlassen worden ist.