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Regeste

Art. 495 ZGB: Für Erbverzicht und Erbauskauf, die zwischen dem Vater als Erblasser und seiner Tochter als Erbin abgeschlossen werden, bedarf es keiner Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 282 ZGB, wenn die Tochter minderjährige Nachkommen hat.
Die verzichtende Erbin handelt nicht als Stellvertreterin ihrer minderjährigen Nachkommen, auch wenn der Erbverzicht diesen Nachkommen gegenüber wirkt.

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Artikel: Art. 495 ZGB, Art. 282 ZGB