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Regeste

Art. 146 Abs. 3 ZGB; Trennung der Ehe bei Klage auf Scheidung.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB nur dann auf Trennung der Ehe erkannt werden, wenn Aussicht auf Wiedervereinigung besteht. Wird zur Hauptsache auf Scheidung nach Art. 142 Abs. 1 ZGB geklagt und eventualiter die Trennung beantragt, stehen Zerrüttungsgrundsatz und Aussicht auf Wiedervereinigung streng genommen in Widerspruch zueinander. Es rechtfertigt sich daher, eine Trennung nur auszusprechen, wenn bestimmte konkrete Tatsachen Aussicht auf Wiedervereinigung gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB begründen.

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Referenzen

Artikel: Art. 146 Abs. 3 ZGB, Art. 142 Abs. 1 ZGB