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Regeste

Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 264 BStP.
Der Beschuldigte kann den interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen auch nach Ausfällung des Sachurteils nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.

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Referenzen

Artikel: Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 264 BStP