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Regeste

Art. 346 Abs. 1 StGB.
Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) ist auch dann am Erfüllungsort zu verfolgen und zu beurteilen, wenn das Gemeinwesen in den Anspruch des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 346 Abs. 1 StGB, Art. 217 StGB