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Regeste

Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG).
Das Recht zur Anmeldung eines Drittanspruchs an gepfändeter Sache ist weder gesetzlich befristet, noch wird es befristet durch die Anzeige des Pfändungsvollzuges mit dem fakultativen Formular Nr. 2. Aus dem Ablaufmehrerer Monate bis zur Anmeldung des Drittanspruchs (weil zuerst ein anderer als Eigentümer bezeichnet worden war und der neue Ansprecher nun erst von dessen Verzicht erfahren hat) darf nicht ohne weiteres auf arglistiges Zuwarten geschlossen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 106 ff. SchKG