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Regeste

Art. 19 Abs. 2 AlVV.
Das Erfordernis der Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung (Art. 9 Abs. 2 AlVB) gilt sinngemäss auch im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 AlVV, wenn zu beurteilen ist, ob der Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken zu einer Verlängerung der 365tägigen Nachweisperiode gemäss Art. 12 Abs. 1 AlVV führt.

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Artikel: Art. 19 Abs. 2 AlVV, Art. 12 Abs. 1 AlVV

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