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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren.
In Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche besteht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung in einem öffentlichen Verfahren (E. 2.1).
Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren nach Art. 17 BGFA sieht als Sanktion unter anderem ein Berufsausübungsverbot vor und stellt deshalb eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche dar (E. 2.2).
Die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - und damit auch der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung - müssen bei der gerichtlichen Beurteilung auch dann gewährleistet werden, wenn im konkreten Fall nicht ein Berufsausübungsverbot, sondern nur eine Verwarnung angeordnet wurde bzw. vor Gericht streitig ist (E. 2.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 17 BGFA

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