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Regeste

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; internationale Investitionsstreitigkeiten; vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags; Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 26 und Art. 45 des Vertrags vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta [VEC]; Art. 25 und Art. 31 f. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK]; Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Rüge der Unzuständigkeit (E. 6.4.1). Grundsätze der Auslegung völkerrechtlicher Verträge (E. 6.4.2). Gültigkeit der im VEC vorgesehenen Schiedsvereinbarung (E. 6.4.3). Begriff der vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags vor seinem Inkrafttreten (E. 6.4.5). Umfang und Grenzen der vorläufigen Anwendung des VEC (E. 6.4.6-6.4.8).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG