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Regeste

Bankengesetz.
Hat eine bisher diesem Gesetz unterstellte Aktiengesellschaft in der letzten Zeit eine bankmässige Tätigkeit nur noch in unbedeutendem Umfang ausgeübt und sich auf die Finanzierung der Geschäfte des Hauptaktionärs verlegt, so darf die eidgenössische Bankenkommission die Unterstellung nicht ohne weiteres aufheben, wenn die Gesellschaft glaubhaft macht, dass sie beabsichtige, sich in naher Zukunft wieder dem Bankgewerbe zuzuwenden. Zunächst ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zum Nachweis der Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu setzen.

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