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Regeste

Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 150 Abs. 2 OG) im Ehescheidungsprozess.
Ein dahingehendes Gesuch des berufungsbeklagten Ehemannes wird abgelehnt:
a) wegen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Ehefrau (Art. 152 Abs. 1 OG);
b) wegen Fehlens einer Beitragspflicht der Ehefrau gegenüber dem Ehemann unter den gegebenen Umständen (Art. 145/159 ff. ZGB).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 150 Abs. 2 OG, Art. 152 Abs. 1 OG