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Regeste

Betreibungshandlungen während der Nachlassstundung (Art. 297 SchKG).
1. Während der Dauer der Nachlassstundung darf eine Betreibung auf Faustpfandverwertung nicht fortgesetzt werden (Erw. 1).
2. Werden in einer Betreibung für Mietzinsforderungen die auf Begehren des Vermieters retinierten Gegenstände während der Stundung durch ein Bardepot ersetzt, so darf dieses Depot dem betreibenden Vermieter einstweilen nicht ausbezahlt werden (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 297 SchKG