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Regeste

Arbeitsexternat (Art. 77a StGB).
Ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter, der längere Zeit in Untersuchungshaft verbracht hat, kann seine (Rest-)Strafe direkt in der Form des Arbeitsexternats vollziehen, wenn er die in Art. 77a Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung des Arbeitsexternats muss er sich nicht notwendigerweise im Freiheitsentzug befinden (E. 2.5.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 77a StGB, Art. 77a Abs. 1 StGB