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Regeste

Art. 58 StGB. Einziehung von Gegenständen.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch auf die Massnahme der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB anwendbar.

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Referenzen

Artikel: Art. 58 StGB, Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB