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Regeste

Prozessfähigkeit. Art. 14 BZP, Art. 16 und Art. 18 ZGB.
1. Begriff. Eintretensvoraussetzung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde. Sie ist nicht erfüllt beim psychopathischen Querulanten (E. 2).
2. Beschränkte Prozessfähigkeit im Verfahren über die Frage der Prozessfähigkeit selbst (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 14 BZP, Art. 16 und Art. 18 ZGB