Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Versuch des qualifizierten Delikts; Art. 21 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB.
Im Beginn des Versuchs des Grundtatbestandes liegt noch nicht der Versuch der Qualifikation; der Versuch der Qualifikation setzt voraus, dass die Schwelle überschritten wird, die das einfache vom qualifizierten Delikt trennt. Versuchter lebensgefährlicher Raub liegt deshalb erst dann vor, wenn der Täter begonnen hat, das Opfer einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen (E. 1) (Änderung der Rechtsprechung).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB