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Regeste

Schutz von Geschäftsfirmen (Art. 956 OR und 29 ZGB).
Unterscheiden sich zwei Firmen in ihren wesentlichen Bestandteilen ausreichend, so ist es unerheblich, ob andere Bestandteile beim Gebrauch im Geschäftsverkehr graphisch hervorgehoben werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 956 OR