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Regeste

Verfahren der Zollabfertigung. Fall eines Importeurs, welcher Anspruch auf Anwendung eines Präferenzzollansatzes erhebt, aber die dafür erforderlichen Warenverkehrsbescheinigungen binnen der gesetzten Frist nicht dem zuständigen Zollamt, sondern den Schweizerischen Bundesbahnen übergeben hat.
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auslegung von Art. 100 lit. h OG (Erw. 1).
2. Anwendung des in Art. 21 Abs. 2 VwVG und anderen Bestimmungen des Bundesrechts ausgesprochenen allgemeinen Grundsatzes, wonach eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die Bundesbahnen gelten als Behörde (Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG) auch dann, wenn sie zivilrechtliche Verträge abschliessen und die darin übernommenen Verpflichtungen erfüllen (Erw. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 100 lit. h OG, Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG