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Regeste

Eheschutzverfahren (Art. 169 ff. ZGB); Zuständigkeit.
Die Anhängigmachung einer Scheidungsklage vermag die Zuständigkeit des bereits zuvor angerufenen Eheschutzrichters nur soweit aufzuheben, als die im Eheschutzverfahren verlangten Massnahmen nicht auf die ihr vorangehende Zeit zurückwirken sollen.

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Referenzen

Artikel: Art. 169 ff. ZGB