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Urteilskopf

103 IV 286


79. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1977 i.S. X. und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Regeste

Art. 4 Bundesgesetz über die Spielbanken.
Gewohnheitsmässig handelt, wer das Spiel mindestens zweimal und in der Bereitschaft betreibt, es bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.

Erwägungen ab Seite 286

BGE 103 IV 286 S. 286
Aus den Erwägungen:
In BGE 81 IV 201 wurde das Merkmal der Gewohnheitsmässigkeit bejaht, wenn sich jemand so lange an das Spielen gewöhnt hat, dass er einen Hang zur häufigen Wiederholung empfindet und die Spiele tatsächlich häufig wiederholt. Im damals zu beurteilenden Fall bestand nach den tatsächlichen Gegebenheiten kein Anlass, sich zu den Mindestanforderungen zu äussern, die an den Begriff der Gewohnheitsmässigkeit zu stellen sind. Der Entscheid ist insofern zu ergänzen, als gewohnheitsmässig nicht nur derjenige handelt, der das in Frage stehende Glücksspiel so häufig betreibt, dass es ihm zur Gewohnheit wird. Ein Hang zum Glücksspiel kann schon auf Veranlagung beruhen oder in früheren Spielen erworben worden sein, so dass eine Angewöhnung nicht mehr erforderlich ist. Zur Annahme der Gewohnheitsmässigkeit kann deshalb schon ein wiederholtes, mindestens zweimaliges Spielen genügen
BGE 103 IV 286 S. 287
wenn die Umstände darauf schliessen lassen, der Täter sei innerlich geneigt gewesen, das Spiel bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es keines Nachweises mehr, dass der Spieler tatsächlich häufig gespielt habe, noch ist nötig, dass der Hang auf häufige Wiederholungen gerichtet gewesen sei.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 81 IV 201