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Regeste

Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB).
Für eine Forderung aus Bemühungen zur Sanierung einer Gesellschaft und zur Anstrebung eines Nachlassvertrages steht einer Treuhandgesellschaft an Aktien, die ihr die in Schwierigkeiten geratene Gesellschaft vor der Konkurseröffnung zur Aufbewahrung übergeben hat, ein kaufmännisches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 Abs. 2 ZGB zu.

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Referenzen

Artikel: Art. 895 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 895 Abs. 2 ZGB