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Regeste

Rechtsöffnung für Steuerforderungen.
1. Die definitive Rechtsöffnung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweist; insbesondere muss die Zustellung einer Steuerveranlagungsverfügung nachgewiesen sein.
2. Bestreitet der Betroffene die Zustellung einer mit einfachem Brief versandten Verfügung, dann genügt eine Rechtskraftbescheinigung der verfügenden Behörde nicht zum Nachweis der Zustellung. Der Nachweis kann indessen gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden.

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