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Regeste

Gewässerschutz (Art. 5 Abs. 2 AGSchV. Art. 8 und 20 VWF, Art. 13 TTV).
1. Richtlinien eines privaten Verbandes; Frage der Rechtsnatur offen gelassen; Verhältnis zur AGSchV (E. 2 a und 2 c).
2. Ausnahmen nach Art. 20 VWF, wonach in der Zone A das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Anlagen für flüssige Brenn- und Treibstoffe untersagt ist; restriktive Auslegung, Sinn dieser Bestimmung (E. 2 b).
3. Wer eine Ausnahmebewilligung erlangen will, kann nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auf ähnliche Werke wie das geplante hinweisen, wenn diese zwar unter dem geltenden Recht ausgeführt wurden, aber noch entsprechend dem alten Recht bewilligt worden waren (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Abs. 2 AGSchV