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Regeste

Art. 51 Abs. 1 IVG, Art. 90 Abs. 2 und 3 IVV.
Die Invalidenversicherung hat für die Kosten des Transports mit dem privaten Motorfahrzeug auch dann aufzukommen, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dem Versicherten möglich und zumutbar ist, nicht dagegen der unter den konkreten Umständen unerlässlichen Begleitperson.

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Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 1 IVG, Art. 90 Abs. 2 und 3 IVV