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Regeste

Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen.
1. Art. 2 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 5. Darunter fällt nicht der Bannbruch gemäss Art. 76 ZG (E. 4b aa).
2. Art. 3 Abs. 1 lit. a. Wegen Handlungen gegen wirtschaftspolitische Massnahmen, wie der Bannbruch gemäss Art. 76 ZG, kann die Rechtshilfe gemäss dieser Bestimmung verweigert werden (E. 4b bb).
3. Art. 4 Abs. 3. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 76 ZG