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Regeste

Art. 197, 199, 206 und 219 SchKG.
Mit der Eröffnung des Konkurses geht der Anspruch auf Verwertung bereits gepfändeter und vom Schuldner veräusserter Grundstücke auf die Konkursmasse über, und zwar so wie er zu Gunsten der Pfändungsgläubiger bestand (Bestätigung der Rechtsprechung).