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Regeste

Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG, Art. 21 Abs. 1 Vo III: Delegierte Psychotherapie. Die an unselbständige nichtärztliche Psychotherapeuten des behandelnden Arztes delegierten medizinischen Vorkehren stellen in den in BGE 107 V 46 gezogenen Grenzen ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG dar (Bestätigung der Rechtsprechung); Art. 21 Abs. 1 Vo III steht dem nicht entgegen (Erw. 2).
Art. 12, 22 Abs. 1 und 23 KUVG: Gesetzliche Pflichtleistungen und Wirtschaftlichkeitskontrolle im Rahmen von Verträgen zwischen Ärzten und Kassen.
- Verträge gemäss Art. 22 Abs. 1 KUVG dürfen die gesetzlichen Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigen; insbesondere können in tarifvertraglichen Vereinbarungen nicht die Pflichtleistungen in einer für die Versicherten normativen Weise näher umschrieben werden (Erw. 3a und 4).
- Aus Art. 23 KUVG ergibt sich keine Kompetenz, die an die wirtschaftliche Behandlung zu stellenden Anforderungen in der kantonalen Gesetzgebung oder in Verträgen gemäss Art. 22 Abs. 1 KUVG generell-abstrakt zu regeln; Art. 23 KUVG erlaubt den Kassen die Wirtschaftlichkeitsprüfung bloss im konkreten Behandlungsfall (Erw. 4).
- Die Leistungspflicht der Kassen für die an unselbständige Psychotherapeuten delegierte Psychotherapie darf in Verträgen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 KUVG nicht generell von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der delegierende Arzt einen Spezialarzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie trägt und dass der nichtärztliche Psychotherapeut eine bestimmte fachliche Ausbildung besitzt (Erw. 5).
- In solchen Verträgen kann im Sinne von Richtlinien umschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen die Wirtschaftlichkeit der Behandlung im Regelfall als erfüllt betrachtet werden kann. Insofern lässt sich die zürcherische Vereinbarung bezüglich delegierter Psychotherapie nicht beanstanden (Erw. 6 und 7).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 107 V 46

Artikel: Art. 12, 22 Abs. 1 und 23 KUVG, Art. 22 Abs. 1 KUVG