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Urteilskopf

111 II 72


17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Mai 1985 i.S. A. gegen X. und Z. (Berufung)

Regeste

Art. 394 und 398 OR. Haftung des Architekten und des Bauingenieurs.
1. Art. 43 Abs. 4 und 63 Abs. 2 OG. Annahmen des kantonalen Richters über die Voraussehbarkeit oder Erkennbarkeit eines schädigenden Ereignisses; Tat- und Rechtsfragen (E. 3a).
2. Pflicht des Architekten, den Bauherrn auf die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung hinzuweisen, wenn der Bau mit besonderen Risiken verbunden ist, die er als Fachmann besser überblicken kann als der Bauherr. Beweislast bei Verletzung der Pflicht (E. 3d).

Sachverhalt ab Seite 73

BGE 111 II 72 S. 73

A.- Im Jahre 1977 liess A. unter der Leitung des Architekten X. in Schönried auf einer Parzelle, die in einem mässig ansteigenden Hang liegt, ein viergeschossiges Haus erstellen. Die Ingenieurarbeiten samt den Fundationen übertrug er der Firma Z.
Die Baugrube mit einem Volumen vom 3800 m3 wurde im Juli/August ausgehoben; sie war an der Krone 30 und an der Sohle 10 m breit und wies bergseits eine 14 m hohe Böschung mit einer Neigung bis zu 60o auf. An dem etwa 18 m weiter oben gelegenen Ferienhaus des B. traten daraufhin Schäden auf, die mit dem Aushub der Baugrube zusammenhingen. A. wurde deswegen gestützt auf Art. 679 ZGB von B. belangt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Fr. 304'000.-- Schadenersatz nebst Zins verurteilt. Im Mai 1981 klagte er seinerseits gegen den Architekten X. und die Ingenieurfirma Z. auf Fr. 468'518.-- Schadenersatz nebst Zins. Die Beklagten widersetzten sich seinen Begehren und erhoben Widerklage auf Zahlung von Resthonoraren.
Der Appellationshof des Kantons Bern zog zwei Experten bei. Mit Urteil vom 16. Juli 1984 wies er sodann die Klage ab und hiess die Widerklagen gut.

B.- Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die das Bundesgericht dahin gutheisst, dass es die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Appellationshof zurückweist.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:
(3.- Ausführungen darüber, dass bei der Beurteilung einer allfälligen Ersatzpflicht von der Sorgfalt eines gewissenhaften Architekten und Bauingenieurs auszugehen ist und dass das schädigenden Ereignis für die Beklagten nach der Annahme des Appellationshofes nicht, nach der Auffassung des Klägers dagegen voraussehbar gewesen ist.)
BGE 111 II 72 S. 74
a) Was eine Partei, die bei Erfüllung des Vertrages die Gegenpartei oder einen Dritten schädigt, bei Vertragsschluss über die Gefahr der Schädigung weiss, ist eine Tatfrage. Feststellungen des kantonalen Richters über solches Wissen sind daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich, gleichviel ob sie sich auf einen direkten Beweis oder bloss auf Indizien stützen (BGE 107 II 229 E. 4 und BGE 99 II 262 E. 9b mit Hinweisen). Tatsächlicher Natur ist auch die Frage, was eine Partei nach den gegebenen Umständen bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses wissen oder objektiv erkennen konnte. Feststellungen darüber beruhen auf Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht auf Berufung hin nur überprüft werden darf, wenn eine Ausnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 OG vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Richter zur Beantwortung schwieriger Tatfragen Sachverständige beizieht, weil er sich überfordert sieht; auch dann geht es um Beweisführung, die der Feststellung des Sachverhaltes dient (KUMMER, N. 98 und 99 zu Art. 8 ZGB; WEISS, Die Berufung an das Bundesgericht in Zivilsachen, S. 170/71, 232 und 247/48).
Anders verhält es sich dagegen, wenn die Voraussehbarkeit oder Erkennbarkeit der Gefahr vom kantonalen Richter nicht zum Gegenstand der Beweisführung oder Beweislast gemacht, sondern ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung beurteilt wird. Erfahrungssätze haben diesfalls die Funktion von Normen und werden daher im Berufungsverfahren den Rechtssätzen in dem Sinne gleichgestellt, dass ihre Anwendung vom Bundesgericht frei überprüft wird (BGE 107 II 274/75 und 69 II 425 mit Hinweisen). Um eigentliche Rechtsanwendung sodann geht es bei den Fragen, ob eine Partei bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Gefahr rechtzeitig hätte erkennen müssen, was sie daraufhin hätte tun sollen, um einer Schädigung vorzubeugen, welcher Massstab dabei an die von ihr zu erwartende Sorgfalt anzulegen ist und wie es sich allenfalls mit dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 97 Abs. 1 OR verhält. Das eine wie das andere betrifft das Verschulden, das als gesetzliche Voraussetzung der Ersatzpflicht vom Bundesgericht selbständig zu prüfen ist.
d) Der Kläger hält daran fest, dass der beklagte Architekt auch wegen Verletzung seiner allgemeinen Beratungspflicht, die sich aus Art. 2 der SIA-Honorarordnung 102 ergebe und den Versicherungsschutz einschliesse, für den Schaden einzustehen habe. Der Beklagte 1 sei verpflichtet gewesen, ihn spätestens 10 Monate vor Baubeginn, als er sich zusammen mit der beklagten Ingenieurfirma
BGE 111 II 72 S. 75
für das abenteuerliche Vorgehen entschlossen habe, klar auf die unkalkulierbaren Gefahren und die Notwendigkeit einer Bauherrenhaftpflichtversicherung hinzuweisen.
Eine solche Pflicht des Architekten ist entgegen der Auffassung des Appellationshofes jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Bau wie hier mit besonderen Risiken verbunden ist, die der Fachmann aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung besser überblicken kann als der Bauherr. Sie wird in der seit 1. Januar 1977 geltenden SIA-Norm 118 für Bauarbeiten dem Unternehmer denn auch ausdrücklich auferlegt, wenn sich für den Bauherrn Dritten gegenüber besondere Haftungsrisiken ergeben, die er nicht selber erkennen kann (Art. 26 Abs. 2). Ihr Einschluss in die allgemeine Beratungspflicht des Architekten leuchtet hier um so mehr ein, als der Beklagte 1 im Rahmen eines Gesamtauftrages auch die Hauptverantwortung für die Baugrube übernommen hat.
Nach dem angefochtenen Urteil hat zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Architekten ein Gespräch über eine Haftpflichtversicherung stattgefunden. Ob dem Kläger dabei vom Abschluss einer solchen Versicherung direkt abgeraten worden sei, hat der Appellationshof offengelassen, steht der Annahme einer Pflichtverletzung jedoch nicht entgegen. Der Beklagte 1 muss sich auch in diesem Zusammenhang sagen lassen, dass er die besonderen Risiken des aussergewöhnlichen Aushubes verkannt hat, sie bei gehöriger Aufmerksamkeit und Überlegung aber rechtzeitig hätte erkennen müssen. Es wäre alsdann seine Pflicht gewesen, den Kläger über die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung aufzuklären und ihm den Abschluss einer solchen zu empfehlen, auch wenn letztlich der Bauherr zu entscheiden hatte, ob er eine solche Versicherung abschliessen wolle oder nicht. Dass der Beklagte 1 eine Aufklärung offenbar nicht für nötig hielt, befreit ihn nicht; da er die Risiken sorgfaltswidrig falsch eingeschätzt hat, muss er sich die Unterlassung so oder anders anrechnen lassen. Daran ändert auch die Meinung der gerichtlichen Experten nichts, die im Ergänzungsgutachten erklärten, der Architekt habe seine Beratungspflicht nicht verletzt; dies gilt um so mehr, als sie im Hauptgutachten einräumten, den Bauherrn in Versicherungsfragen zu beraten, gehöre zu den Aufgaben des Architekten, der die Risiken des Bauvorhabens als Fachmann einzuschätzen habe. Eine Rechtsfrage abschliessend zu beurteilen, ist zudem nicht Sache gerichtlicher Experten.
Bei der Verletzung der Beratungspflicht geht es ebenfalls um einen vertraglichen Haftungsgrund. Dem Beklagten 1 stand daher
BGE 111 II 72 S. 76
auch in diesem Punkt gemäss Art. 97 Abs. 1 OR der Entlastungsbeweis zu, den er nach dem Gesagten aber nicht erbracht hat. Der Kläger dagegen hatte darzutun, dass die unterbliebene Aufklärung über die Notwendigkeit, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, als widerrechtlich anzusehen ist, was offensichtlich zutrifft (BGE 82 II 28 mit Hinweisen). Nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 8 ZGB hatte er ferner zu beweisen, dass er durch die pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten 1 geschädigt worden ist und zwischen der Unterlassung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Das hängt vor allem davon ab, was der Kläger getan hätte und überhaupt tun konnte, wäre er pflichtgemäss aufgeklärt worden, ob er diesfalls bereit und namentlich angesichts der geschuldeten Versicherungsprämie auch willens gewesen wäre, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Selbst wenn der Schaden infolge Verletzung einer Aufklärungspflicht sich nicht konkret berechnen lässt oder gemäss Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden muss, enthebt dies den Geschädigten nicht der Pflicht, dem Richter die Tatsachen für die Entstehung und die Höhe der behaupteten Vermögensverminderung anzugeben und dafür Beweise anzubieten (BGE 105 II 89 E. 3 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil schweigt sich über die Folgen der unterbliebenen Aufklärung aus. Der Appellationshof wird daher - prozesskonforme Behauptungen und Beweisanträge vorbehalten - diese Folgen näher abklären und den Sachverhalt allenfalls ergänzen müssen.

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Sachverhalt

Referenzen

BGE: 107 II 229, 99 II 262, 107 II 274, 82 II 28 mehr...

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