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Regeste

Kauf. Vertragsschluss durch Austausch von Telexmeldungen (Art. 1, 13, 16 Abs. 1 OR).
Der Austausch übereinstimmender Telexerklärungen, die das Ergebnis telefonischer Vertragsverhandlungen bestätigen, erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des Art. 13 OR, jedoch eine Beweisfunktion, die der eines schriftlichen Vertrags nahekommt (E. 3a). Vertragsschluss durch Austausch von Telexmeldungen trotz allenfalls vorbehaltener Schriftform bejaht (E. 3a und b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1, 13, 16 Abs. 1 OR, Art. 13 OR