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Regeste

Art. 148 StGB. Betrug.
Wer seine Forderung durch eine andere Person einziehen lässt, weil er befürchtet, dass er selbst vom Schuldner nicht befriedigt würde, begeht schon mangels Vermögensschädigung keinen Betrug.

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Referenzen

Artikel: Art. 148 StGB