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Regeste

Art. 165 Ziff. 1 StGB; leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt grobe Fahrlässigkeit voraus. Grob fahrlässig handelt der Schuldner, der das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit kannte und bewusst einging oder der es in unverantwortlicher Weise verneinte (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 165 Ziff. 1 StGB