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Regeste

Art. 63 StGB; Beziehungen des Täters zum Opfer.
Persönliche Beziehungen zwischen Täter und Opfer hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ob sie geeignet sind, die Schuld des Täters zu erhöhen oder zu mindern, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

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Referenzen

Artikel: Art. 63 StGB