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Regeste

Art. 30 Abs. 2, Art. 30bis Abs. 1 KUVG, Art. 129 Abs. 1 lit. b OG.
Das kantonale Versicherungsgericht kann seine sachliche Zuständigkeit nicht mit der Begründung verneinen, dass eine Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG vorliegt.

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Artikel: Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, Art. 30 Abs. 2, Art. 30bis Abs. 1 KUVG