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Regeste

Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 19 IVV; Art. 18 Abs. 1bis und 1ter AVIG (in der Fassung des Bundesbeschlusses über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember 1994) bzw. Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG (in der Fassung der AVIG-Novelle vom 23. Juni 1995) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 AVIV (gemäss der Verordnungsänderung vom 11. Dezember 1995).
Das Wartetaggeld der Invalidenversicherung gemäss Art. 19 Abs. 1 IVV kann während der Zeit, da ein die Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllender Versicherter die fünftägige allgemeine Wartezeit gemäss Art. 18 AVIG besteht, nicht (weiter-)fliessen.

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