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Regeste

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit; Verbot von Demonstrationen auf dem Klosterplatz Einsiedeln.
Bedeutung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bei der Bewilligung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund (E. 3a). Kein Anspruch auf Durchführung einer Kundgebung auf einem bestimmten öffentlichen Platz (E. 3d).
Zulässigkeit eines generellen Demonstrationsverbots auf dem Platz vor dem Kloster Einsiedeln im Blick auf seine besondere Funktion als störungsfreie Zone für Pilger und andere Klosterbesucher; angemessener Ersatzstandort für die Durchführung öffentlicher Kundgebungen (E. 3b-e).

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