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Regeste

Art. 344 Ziff. 1 StGB; Art. 122 BStP. Zuständigkeit bei Delegationsstrafsachen.
Mit der Delegation der Bundesstrafsache an einen Kanton geht die Verfahrensherrschaft vollständig an die kantonalen Behörden über (E. 2).
Entschädigungsgesuche nach Art. 122 BStP sind - soweit sie sich auf den unter der Verfahrensherrschaft des Bundes abgewickelten Teil der Strafuntersuchung beziehen - trotz des Übergangs der Verfahrensherrschaft vom Bund auf den Kanton an die Anklagekammer des Bundesgerichts zu richten (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 122 BStP, Art. 344 Ziff. 1 StGB