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Regeste

Art. 261bis StGB; Öffentlichkeit eines Verhaltens.
Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verneint im Falle eines Buchhändlers, der ein den Holocaust leugnendes Buch in beschränkter Anzahl (weniger als zehn Exemplare) an einem für die Kunden nicht einsehbaren Ort aufbewahrt, hiefür keinerlei Werbung macht und es nur auf Verlangen verkauft (E. 2b).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 261bis StGB, Art. 261bis Abs. 4 StGB