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Regeste

Art. 21, 73 und 27 VStrR; Überweisung an die Strafbehörden; Zulässigkeit der Beschwerde.
Wenn das Departement in Anwendung der Art. 21 und 73 VStrR die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben hält, kann dieser Entscheid nicht mit Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR angefochten werden (E. 1.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 21, 73 und 27 VStrR, Art. 21 und 73 VStrR