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Regeste a

Art. 97 und 132 OG: Ausdehnung des Verfahrens; zeitlich massgebender Sachverhalt.
Ausnahmsweise kann das Sozialversicherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen auch die tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung in die richterliche Beurteilung mit einbeziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Dies ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (Erw. 2.1).

Regeste b

Art. 97 und 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 OG: Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Nimmt die Rechtsmittelinstanz im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine (hier: zeitliche) Ausdehnung des Streitgegenstands vor, erstreckt sich der Devolutiveffekt im Falle eines Weiterzugs an das Eidgenössische Versicherungsgericht auch auf diesen ausgedehnten Streitgegenstand (Erw. 4.2).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 97 und 132 OG, Art. 123 OG