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Regeste

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO).
Wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; E. 2.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 310 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 318 Abs. 1 StPO