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Regeste

Art. 6 UVG; Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beschwerden nach Unfall.
Eine HIV-Infektion ist für sich allein betrachtet adäquanzrechtlich nicht geeignet, das nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) bei der Beurteilung der Unfallkausalität von psychischen Fehlentwicklungen gegebenenfalls mitzuberücksichtigende Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung in besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen (E. 5).

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Referenzen

BGE: 115 V 133

Artikel: Art. 6 UVG