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Regeste

Berufung und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 57 Abs. 1 OG).
Das Bundesgericht kann über die Zulässigkeit einer gestützt auf Art. 50 OG erklärten Berufung gegen einen auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Entscheid nicht vorweg entscheiden, selbst wenn das kantonale Prozessrecht die Nichtigkeitsbeschwerde nur insoweit zulässt, als der angefochtene Entscheid nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegt.

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Referenzen

Artikel: Art. 57 Abs. 1 OG, Art. 50 OG