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Regeste

Art. 47 Abs. 1 PatG, Art. 101 OR.
Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist nicht nur ausgeschlossen, wenn der Patentbewerber oder Patentinhaber persönlich die Säumnis verschuldet hat, sondern auch, wenn eine seiner Hilfspersonen - zu denen auch die Hilfspersonen seines Vertreters gehören - an ihr schuld ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 47 Abs. 1 PatG, Art. 101 OR