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Regeste

1. Formelle und materielle Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 Abs. 1 OG) (Erw. 1 und 2).
2. Wer einerseits vom Grundbuchverwalter die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 13 und 14 EGG verlangt und anderseits Klage auf Feststellung des von ihm beanspruchten Vorkaufsrechts angehoben hat, ist materiell nicht zur Beschwerde gegen die (von den kantonalen Rekursinstanzen bestätigte) Ablehnung jenes Gesuches befugt. Mit der Klage vermag er jede Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung, die sich aus der ablehnenden Verfügung des Grundbuchverwalters ergeben könnte, abzuwenden und sein Recht schon vor Erschöpfung der administrativen Rekursinstanzen gültig auszuüben. Ein solches Rekursverfahren wird daher überflüssig; es hätte übrigens keinen Einfiuss auf das Schicksal der Klage (Erw. 3 und 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 103 Abs. 1 OG, Art. 13 und 14 EGG