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Regeste

Art. 24 lit. c MSchG. Markenrecht.
1. Der Inhaber einer in der Schweiz eingetragenen Marke kann den Schutz seines Rechtes gegenüber einer ausländischen Marke verlangen, sobald diese auf dem inländischen Markte erscheint (Territorialitätsprinzip); sein ausschliessliches Recht besteht selbst dann, wenn die Marke im Ausland rechtmässigerweise angebracht und gebraucht worden ist; auf die Qualität der beiden mit derselben Marke versehenen Erzeugnisse kommt nichts an, und ebenso nicht darauf, ob der schweizerische und der ausländische Markeninhaber wirtschaftlich miteinander verbunden sind, sofern die Marke in der Schweiz nur durch den einen von ihnen hinterlegt worden ist (Erw. 3).
2. Nichtigkeit der Markenübertragung.
a) Beweislastverteilung.
b) Originärer Erwerb einer seit mehr als 5 Jahren gelöschten Marke.
c) Ergänzung des kantonalen Tatbestandes in einem nebensächlichen Punkte (Art. 64 Abs. 2 OG) (Erw. 4).
3. Konzernmarke? (Erw. 5).
4. Nachahmung einer Marke durch Wiedergabe ihres figurativen Teiles (Erw. 6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 24 lit. c MSchG, Art. 64 Abs. 2 OG