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Regeste

Art. 207 StGB. Belästigung durch gewerbsmässige Unzucht.
Anwohner einer Strasse sind nicht Nachbarn einer Dirne, die dort nachts Freier anlockt, sie aber zur Ausübung der Unzucht in ein anderes Quartier führt.

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Referenzen

Artikel: Art. 207 StGB