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Regeste

Örtliche Zuständigkeit für die Schadenersatzklage eines in der Schweiz wohnhaften, durch ein schweizerisches Motorfahrzeug im Ausland Geschädigten
a) bei gleichzeitiger Belangung des Halters und des Haftpflichtversicherers in der Schweiz,
b) bei Belangung nur des Haftpflichtversicherers.
Art. 49 OG, Art. 85 SVG.

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Referenzen

Artikel: Art. 49 OG, Art. 85 SVG