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Regeste

Emissionsabgabe, Couponabgabe und Verrechnungssteuer.
Bei mittelfristigen Darlehen sind - unabhängig davon, ob es sich um Amortisationsdarlehen oder um getrennte Darlehen mit unterschiedlichen Laufzeiten handelt - nur jene Kapitalbeträge der Abgabe zu unterwerfen, deren Laufzeit die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c StG).

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Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 1 lit. c StG